Datenschutz Videoüberwachung
Adeguamento dei sistemi di videosorveglianza al GDPR e al provvedimento del Garante. Cartellonistica, retention, accessi, controllo lavoratori.
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Videoüberwachung ist besonders streng geregelt
Die Videoüberwachung gehört zu den am häufigsten geahndeten Verarbeitungen. Es gilt die DSGVO, und es gilt zusätzlich die allgemeine Anordnung der italienischen Aufsichtsbehörde zur Videoüberwachung, die weitergehende Anforderungen an Aufbewahrungsdauer, Beschilderung, Zugriff auf die Aufnahmen und Kameraposition stellt.
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Mit Beschäftigten gelten strengere Regeln
Hat das Unternehmen Beschäftigte, greift zusätzlich Artikel 4 des italienischen Arbeitnehmerstatuts (Gesetz 300/1970): Kameras, die Beschäftigte erfassen könnten, brauchen eine Betriebsvereinbarung oder eine Genehmigung des Arbeitsinspektorats. Ohne diese dürfen die Aufnahmen nicht verwendet werden, und das Unternehmen ist doppelt angreifbar, datenschutzrechtlich und arbeitsrechtlich.
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Was wir tun
Wir prüfen, ob Ihre Anlage passt: Kameraposition und Analyse der erfassten Bereiche, normgerechte Beschilderung mit Schildern auf Italienisch und auf Deutsch, wo es sinnvoll ist, Aufbewahrungsdauer der Aufnahmen (in der Regel 24 bis 72 Stunden, längere Fristen nur mit Begründung), Verwaltung der Zugriffe auf die Aufzeichnungen, Betriebsvereinbarung oder Antrag beim Arbeitsinspektorat bei Beschäftigten, eigene Datenschutzerklärung für die gefilmten Personen und ein Zugriffsregister.
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Bei Anfragen und Prüfungen
Die Aufsichtsbehörde kann Videoüberwachungsanlagen prüfen, auch nach einer anonymen Meldung. Die Bußgelder beginnen bei kleinen und mittleren Betrieben typischerweise bei 2.000 bis 5.000 Euro und überschreiten bei größeren Organisationen leicht 50.000 Euro. Eine vorbeugende Anpassung kostet einen Bruchteil davon.
Weitere Datenschutz-Dienste
Art. 13 / 14 DSGVO
Datenschutzerklärungen nach DSGVO
DSGVO-konforme Datenschutzerklärungen für jeden Punkt, an dem Sie Daten erheben: Website, Formulare, Verträge, Beschäftigte, Marketing, Videoüberwachung.
Art. 30 DSGVO
Verarbeitungsverzeichnis nach DSGVO
Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ist das zentrale Dokument eines Datenschutzsystems. Wir bauen es auf, pflegen es und überprüfen es in festen Abständen.
Art. 28 DSGVO
Auftragsverarbeitungsverträge (Art. 28)
Auftragsverarbeitungsverträge für Dienstleister, die personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeiten: erstellt, verhandelt und aktuell gehalten.